AGB Stand 03/2021
Die juristische Person und Gesellschaft „EXACT Detektivunternehmen GmbH“ mit Sitz in Purkersdorf, Niederösterreich, ist nach den gewerberechtlichen Bestimmungen der §§ 129, 130 GewO 1994 ein staatlich konzessioniertes Detektiv- und Bewachungsunternehmen und wird in der Folge als „der Auftragnehmer” bzw. als „der AN“ bezeichnet. Zum einschlägig gesetzlich geregelten Tätigkeitsbereich des Berufsdetektiv- und des Bewachungsgewerbes (sinngemäß „Sicherheitsdienst“) darf auf die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nach leg. cit. verwiesen werden. Der betreffende, alleinige Auftraggeber sowie eine allfällige Mehrzahl von Auftraggebern, die als Personengruppen, öffentliche Körperschaften, Unternehmen, Institutionen, Vereine und dergleichen betitelt werden, sind in der Folge als „der/die Auftraggeber” oder „der/die AG“ bezeichnet. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, so beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Der Tätigkeitsbereich des AN gliedert sich in die Bereiche Berufsdetektiv im Sinne des § 129 Abs 1 GewO sowie Bewachungsgewerbe im Sinne des § 129 Abs 5 GewO. Für beide Bereiche gelten „Gemeinsame Vertragsbedingungen“ (GVB) sowie „Besondere Vertragsbedingungen“ (BVB) – untergliedert in „Besondere Vertragsbedingungen Detektei“ sowie „Besondere Vertragsbedingungen Bewachung“, wobei im Rahmen der jeweils vereinbarten Vertragsleistung die „Gemeinsamen Vertragsbedingungen“ jedenfalls für beide Tätigkeitsbereiche des AN gelten und „Besondere Vertragsbedingungen“ auch für das gänzliche jeweilige Auftragsverhältnis zwischen AN und AG anzuwenden sind, wobei es auch zu Überschneidungen innerhalb der GVB und BVB kommen kann. Es gilt die Vertragsauslegung iSd § 914 ABGB gemäß Punkt SCHLUSSBESTIMMUNGEN V. 3./sowie die salvatorische Klausel gemäß Punkt V. 5./.
Der AG versichert mit Unterzeichnung des Auftrages, dass er keine staatsgefährdenden, gesetz- oder sittenwidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt und sein berechtigtes Interesse vollinhaltlich und wahrheitsgemäß bekundet hat. Für falsche Auskünfte des AG jeglicher Natur entstehen keinerlei Haftungen für den AN. Erfolgt die vorliegende Auftragserteilung durch eine ersuchte oder bevollmächtige Person und nicht durch den AG persönlich, so haftet diese Person mit dem AG zu ungeteilter Hand für alle allfälligen Ansprüche aus dem Auftrag. Die Vertretungsmacht muss in so einem Falle entweder rechtsgeschäftlich (durch Bevollmächtigung), richterlich/gesetzlich (gemäß §§ 158, 166, 268, 865, 1034 ABGB) oder durch Statut im Offenlegungsgrundsatz erfolgen. Die Auftragserteilung ergeht in Schriftform durch firmenmäßige oder persönliche Zeichnung, wobei nur durch den AG vorgefasste Formulare oder Schriftsätze gültig sind.
Zwischen dem AG und AN unterliegen sämtliche Rechtsbeziehungen diesen „Gemeinsamen Vertragsbedingungen“ (GVB) sowie den „Besonderen Bedingungen“ der jeweils vereinbarten Vertragsleistung. Dies gilt auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Unter dem AN ist im Folgenden der konkrete Vertragspartner des AG zu verstehen.
Die schriftliche Vereinbarung ist Grundlage des vereinbarten Leistungsumfangs, die als Grundlage der Auftragserfüllung dient. Wurden vereinbarte Leistungen nicht schriftlich konkretisiert, erbringt der AN die Leistung nach Kriterien der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im eigenen Ermessen.
Abänderungen, Korrekturen oder Ergänzungen jeglicher Art der hier angeführten GVB bzw. der mit dem AG vereinbarten Leistungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform und sind als Vertragsbestandteil anzusehen. Davon betroffen sind sämtliche Ergänzungen, Nebenabreden, spätere Änderungen oder Ergänzungen bereits bestehender Verträge. Es gilt das Schriftlichkeitsgebot. Vereinbarungen mit Personal der AG sind gegenstandslos, sondern dürften nur mit ausgewiesenen Geschäftsführern gemäß aktuellem Firmenbuchauszug oder im Einzelfall nur durch Spezialvollmacht iSd § 1006 f. ABGB erfolgen.
Geschäftsbedingungen des AG haben keine Geltung, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Mit Erteilung des Auftrages an den AN gelten die AGB für diesen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge, auch wenn im Einzelfall die Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen nicht zugrunde liegen sollten. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen werden mit der Auftragserteilung vom AG anerkannt und gelten als einbezogen.
Der AN ist berechtigt, im Anlassfall zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch andere gewerbliche Unternehmen heranzuziehen, sofern das Auftragsziel dies erfordert und die Bestimmungen gemäß des DSG und der DSGVO eingehalten werden können.
Der Vertrag kommt grundsätzlich durch schriftliche Angebotsstellung AN und durch schriftliche Angebotsannahme durch den AG zustande. Empfangsbedürftige Erklärungen sind als solche zu deklarieren, ansonsten gelten diese im Sinne des redlichen und verständigen Rechtsverkehrs als zugegangen. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
Sämtliche Preise verstehen sich exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Alle Nebenkosten des Auftrages, wie insbesondere mit dem Auftrag anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des AG, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
Der AG akzeptiert, dass der AN vertraglich vereinbarte Entgelte zur Aufrechterhaltung der Leistungserbringung wertgesichert anzupassen hat. Bei Dauerschuldverhältnissen, die über das jeweilige Kalenderjahr hinausgehen, akzeptiert der AG – beginnend Jänner des Folgejahres – eine paritätische Preisanpassung durch Erhöhung des Leistungsentgelts im Rahmen der jeweiligen Kollektivvertraglichen Anpassung.
Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der AN ist darüber hinaus berechtigt, auch Teilabrechnungen über erbrachte anteilige Leistungen auszustellen. Die Rechnungsübermittlung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Aufrechnungen oder Einbehalte von Rechnungsbeträgen sind ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden. Eine Kompensation von offenen Honorarforderungen des AN einschließlich der Barauslagen mit einer allfälligen Forderung des AG die welcher Art auch immer Bestand hat, ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder individuell konkrete Vereinbarungen zwischen AN und AG entgegenstehen. Bei Zahlungsverzug werden 10 (zehn) Prozent Verzugszinsen zuzüglich der anfallenden Mahn- und Einbringungskosten verrechnet. Für die erste Mahnung werden Mahnspesen in Höhe von EUR 15,00 für, die zweite EUR 35,00 verrechnet. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, ist der AN für die Dauer der Säumnis zu keiner weiteren Leistung aus irgendeinem laufenden Auftrag verpflichtet.
Der AN verfügt eine branchengeeignete Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit europaweiter Deckung. Der AG ist berechtigt, auf Anfrage Einsicht in die Versicherungsvertragsbedingungen und Deckungssummen des Haftpflichtversicherers zu nehmen. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die nur zum Schadenszeitpunkt gültige Versicherungsvertragslage sowie die in jeweiliger Fassung gültigen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) gelten. Haftungsansprüche des AG gegenüber dem AN sind im Einzelfall individuell und konkret zu beurteilen, wobei ausdrücklich der Haftungsausschluss des AN gemäß Punkt ALLGEMEINES I. 3./ Geltung behält.
Der Haftungsanspruch erlischt, wenn der AG den Schaden und die daraus resultierenden Ansprüche nicht unverzüglich – längstens aber binnen 14 Tagen (sofern nicht Abweichendes als vereinbart gilt) ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger – schriftlich anzeigt und nachweist bzw. der Anspruch nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Bei Verlust eines im Zuge des Einschreitens des AG anvertrauten Schlüssels wird nur der Ersatz des verlorenen Schlüssels geleistet; es erfolgt kein weiterer Schadenersatz. Für andere als die angeführten Schäden haftet der AN nicht, insbesondere auch nicht für Schäden, für die auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz gewährt wird. Die Möglichkeit der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) wird ausgeschlossen. Es gelten weiters die Bestimmungen gemäß Punkt GVB II. 14./.
Der AG verpflichtet sich hingegen gegenüber dem AN, keine ihm bekanntgewordenen Daten über Inhalte der Detektiv- und Bewachungstätigkeit samt personenbezogenen oder unternehmensspezifischen Daten an Dritte weiterzugeben, widrigenfalls vom AN keinerlei Haftung übernommen werden kann. Der AG darf alle ihm vom AN anvertrauten Daten und jene Daten, die ihm im Zusammenhang mit Vertragsverhältnis zwischen AG und AN gemäß Punkt ALLGEMEINES I. 3./ sowie Punkt GBV II. 7./ bekannt geworden sind, nur zur Durchführung des jeweiligen durch uns durchgeführten Auftrag verwenden. Der AN kann für einen Datenmissbrauch des AG iSd DSG, DSGVO oder daraus resultierende Grundrechtsverletzungen gemäß dem B-VG sowie des StGG nicht haftbar gemacht werden.
Der AG wird darauf hingewiesen, dass die von ihm gegenüber uns bekannt gegebenen Daten bzw. sich aus der Abwicklung des Vertragsverhältnisses ergebenden Daten sowie jene zur vertraglichen Leistungspflicht erforderlichen Daten von uns zur Durchführung des Auftrages verarbeitet und gespeichert werden. Eine Weitergabe dieser Daten erfolgt lediglich an von uns beauftragte und zur Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichteten Unternehmen zum Zwecke der Auftragsdurchführung sowie zur Durchführung von Bonitätsprüfungen. Im Anlassfall werden Daten auch im Rahmen von Steuer- und Wirtschaftsprüfungen und zur Verteidigung von Rechtsansprüchen an für die Rechtsverfolgung geeignete Stellen weitergegeben. Daten werden jedenfalls von uns in personenbezogener Form bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bis zum Ablauf geltender Garantie-, Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen; darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden; oder jedenfalls bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem letzten Kontakt mit einem Geschäftspartner, gespeichert und aufbewahrt. Hinsichtlich steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen bewahrt der AN Daten nach §§ 207 Abs 2, 209 BAO 10 Jahre auf.
Die GVB sowie die BVB sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Für AG, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten die gemeinsamen und besonderen Bedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem KSchG. Hat der AG seine Vertragserklärung nicht in den vom AG benutzten Geschäftsräumlichkeiten abgegeben, so steht ihm das Recht zu, binnen 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der AG dem AN mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der AG die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Die Einsatzdurchführung, die Einteilung von Mitarbeitern des AN, Ablösungen von eingeteilten Detektiv-, und/oder Sicherheitsdienstmitarbeitern, das Mitführen von Waffen unter den Bestimmungen der §§ 21 WaffG ff und einbezogenen Fahrzeugverwendungen sowie das Einsetzen von technischer Gerätschaft erfolgen nach sachlichem Ermessen des Einsatz- bzw. Objektleiters in Abstimmung zur effizienten Erreichung des Einsatzziels, soweit nicht besondere Anordnungen oder Auflagen mit dem AG vereinbart werden.
III BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN – DETEKTEI (BVB-DETEKTEI)
1 Pflichten des AG
Der AG verpflichtet sich im Auftragsgespräch, spätestens jedoch bei der Auftragserteilung, sämtliche Informationen über bereits getätigte Beobachtungen und eigens vorgenommene Schritte, sei es durch Private oder durch zuvor beauftragte Detektivunternehmen, zur Kenntnis zu bringen. Der AG ist weiters verpflichtet, allfällige Rechtsanwaltskorrespondenz offenzulegen. Das volle Risiko jedes Auftrages trägt der AG mit der Verpflichtung, den AN daraus schad- und klaglos zu halten. Der AG trägt das alleinige Risiko sowie allfällige Haftungsansprüche, wenn er den AG falsch informiert hat Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Punkt ALLGEMEINES I. 3./. Der AN behält sich für das Erreichen des Einsatzziels das Recht vor, kundige Mitarbeiter von Fach-Spezialisten beizuziehen. Der AG erklärt gegenüber dem AN im Zuge der Auftragserteilung, dass sämtliche darin dem AG bekanntgewordenen Daten (d. s. sämtliche personenbezogene und unternehmensbezogene Daten und Informationen, die mit der Auftragserteilung in Verbindung zu bringen sind) keinesfalls an Dritte weitergegeben werden dürfen. In diesem Zusammenhang wurde mit jedem den AN unterstellten Mitarbeiter, der nach eigenem Ermessen des AG einzusetzen ist, eine gesonderte Verschwiegenheitsverpflichtung gezeichnet und zur Kenntnis genommen.
Der AG nimmt zur Kenntnis, dass der An nur nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen tätig werden und nur innerhalb der gesetzlich eingeräumten oder begrenzten Rechtsnormen aktiv werden darf. Der AG nimmt weiters gemäß § 130 Abs 4 GewO zur Kenntnis, dass der AN im Rahmen von Amts wegen zu verfolgenden Delikten (bei Einschreiten gemäß § 129 Abs 1 Z 2 und Z 4 GewO genannten Tätigkeiten) diese nur so weit ausgeübt werden dürfen, dass diese behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Der AN darf dem AG nur fallrelevante und nur die sich im Rahmen des überwiegend berechtigten Interesses gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO Informationen preisgeben, auch wenn der AG innerhalb der Einsatzzeitraums weitere Erkenntnisse erlangt; im letzten Fall obliegt der AG strengster Verschwiegenheit. Der AG erkennt ohne Einschränkungen und Ausnahmen das Prinzip des Quellenschutzes an. Sollte im Zuge eines Auftrages einer Auskunftsperson die Geheimhaltung ihres Namens zugesichert werden (müssen), was ausschließlich im Ermessen des AN liegt, so verzichtet auch der AG auf sein diesbezügliches Preisgaberecht. Im Übrigen gelten die Datenschutzverpflichtungen des AG gemäß Punkt GVB II. 14./ sinngemäß.
Hinsichtlich der allfälligen weiteren Verwendung der dem AG übermittelten Berichte und Ergebnisse wird vom AN keinerlei Haftung übernommen. Berichte und Mitteilungen durch den AN erfolgen ausschließlich in Wahrnehmung berechtigter Interessen des AG und sind auch nur für den AG bzw. dessen Rechtsanwalt bestimmt und von diesen Personenkreisen streng vertraulich zu behandeln. Als Ausnahme wird nur die Beweislegung vor Gericht anerkannt. Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der AG bei Weitergabe von Berichten und Mitteilungen oder Teilen davon bzw. bei Übermittlungen von Inhalten aus Berichten und Mitteilungen an Dritte allein haftbar ist. Der AG hat den AN von daraus allfälligen folgenden Ansprüchen ausnahmslos freizustellen.
Bei Kraftfahrzeugeinsätzen werden im Interesse einer effizienten Ermittlungsarbeit und der Verkehrssicherheit zwei Detektive und zwei Fahrzeuge eingesetzt. Auf die Schwierigkeit und die Gefahren der Verkehrslage wird hingewiesen. Der AG verpflichtet sich, allfällige Verkehrsstrafmandate in vollem Umfang zu ersetzen, deren Kausalzusammenhang aus dem Auftragsziel ersichtlich ist. Sollte der AG entgegen den Empfehlungen des AN Einsätze mit weniger oder nur einem Fahrzeug / Detektiv wünschen, so trägt der AG das damit verbundene Risiko.
Der AG nimmt zur Kenntnis, dass erst nach Erlag der vereinbarten Anzahlung die Fallbearbeitung beginnen kann. Mit der Berichterstattung bzw. der Rechnungslegung sind die bis dahin aufgelaufenen Ansprüche fällig. Der AG ist verpflichtet, sämtliche Barauslagen und Kosten des AN aus dem Auftragsinhalt zu ersetzen. Der AN erkennt an, dass darin insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen eines vom AN konsultieren Rechtsanwaltes enthalten und zu ersetzen sind. Aus allen Verträgen zwischen AN und AG bleiben sämtliche Ansprüche von allfälligen Regressansprüchen des AG gegenüber Dritten, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, unberührt. Im Übrigen gelten die Preise und Zahlungsbedingungen sowie die Bestimmungen bei Zahlungsverzug gemäß Punkt GVB II. 10./.
IV BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN – BEWACHUNGSGEWERBE (BVB-BEWACHUNG)
Gegenstand der Dienstausführung ist ein im Zuge der Auftragserteilung und des Vertragsabschlusses gemäß Punkt ALLGEMEINES I. 3./ sowie Punkt GVB II. 7./ zugeteiltes Objekt, wobei es sich auch um eine Objektkette, sohin mehrere vom AG verwaltete Objekte innerhalb einer oder mehrerer Rechtsformen, handeln kann. In beiden Fällen gilt in Folge sinngemäß der Begriff „das Objekt“. Der Bewachungsdienst wird durch uniformiertes und geschultes Wachpersonal im objektbezogenen Revierdienst (Streife) oder im Standpostendienst (anlassbezogen uniformiert oder im Anzug) ausgeübt. Die Art der Bewachung erfolgt im Rahmen der getätigten Vereinbarung mit dem AG.
Die Ausführung der Bewachung als Wachdienst ist den Einsatzvorschriften entsprechend umzusetzen. Diese Vorschriften sind Anweisungen des AG an den AN, wobei der AN gemäß Punkt GVB II. 17./ die Art der Einsatzdurchführung zum Erreichen des Einsatzziels zu bestimmen hat. Für einen bestimmten Erfolg im Rahmen des Wachdienstes wird nicht gehaftet. Änderungen und Ergänzungen der Einsatzvorschriften bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und AN; diesbezügliche Anordnungen allein an die jeweils Diensthabenden sind unzureichend und unwirksam. Ist laut Einsatzvorschrift „Außenbewachung“ vereinbart, so hat die Kontrolle lediglich von der Straße aus zu erfolgen. Bei „Innenbewachung“ dagegen hat die Kontrolle im Inneren des Grundstückes – also je nach Einsatzvorschrift – in Höfen, Gärten, Objekten usw. zu erfolgen. Auf besonders wertvolle oder diebstahlsgefährdete Gegenstände oder Objektbereiche mit besonderem Gefährdungspotential (Sachbeschädigung, Diebstahlshandlungen, unerlaubter Aufenthalt von unbefugten Personen, uä.) hat der AG mittels schriftlicher Mitteilung aufmerksam zu machen.
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die jeweils Diensthabenden die für die Bewachung notwendigen Schlüssel, Zutrittskarten oder Zutrittscodes zur Verfügung gestellt bekommen. Für Schlüssel- oder Kartenverluste oder durch das Bewachungspersonal verursachte Schlüsselbeschädigungen gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt GVB II. 12./ und 13./. Die für die Auftragsdurchführung notwendigen Schlüssel bzw. technischen Hilfsmittel sind vom AG kostenlos und rechtzeitig in der erforderlichen Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Eine verspätete oder unvollständige Übergabe sowie die Ersatzverweigerung von unbrauchbar gewordenen Zutrittsberechtigungen entbinden den AG nicht von der Entgeltleistung.
Für die Vertragsdauer gelten die Vereinbarungen gemäß Auftragserteilung und Vertragsabschluss gemäß Punkt ALLGEMEIN I. 3./ und GVB II. 7./. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, laufen der Bewachungsvertrag und alle sonstigen bezughabenden Dienstleistungsverträge 1 (ein) Jahr. Die Vertragsdauer verlängert sich jeweils um 1 (ein) weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht bis spätestens 3 (drei) Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich aufgekündigt wurde.
Bei Abänderung des Angebots durch den AG kommt die Vereinbarung nur dann zustande, wenn der AG diese Änderung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt. Ansonsten gelten die gemäß Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen.
Unvorhergesehene Ereignisse können es notwendig machen, dass von den vorgesehenen Leistungen Abstand genommen werden muss. Insbesondere kann der AN in Fällen höherer Gewalt, bei Streik und im Kriegsfall (Force Majeure-Klausel) die Dienstleistungen, soweit deren Ausführung behindert wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Der AG ist nicht verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Leistung im Force Majeure-Falle Entgelt zu entrichten.
Der AG und der AN vereinbaren, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger Arbeitsplätze im Betrieb des AG durch die Organe des AG erfolgt. Ebenso obliegt die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz dem AG. Die Befugnisse der Arbeitnehmervertretung des AN bleiben davon unberührt.
Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Personal, das vom AG zur Ausführung des Bewachungsdienstes beauftragt und eingesetzt ist bzw war, oder ihm hierfür vorgestellt wurde, während der Dauer des Vertrags zwischen AG und AN und ein Jahr nach dessen Ablauf weder abwerben, noch selbst oder durch Dritte beschäftigen darf. Verstößt der AG gegen diese Vereinbarung, ist er verpflichtet, dem AG Ersatzkosten in der Höhe eines Bruttojahresentgeltes des betroffenen Mitarbeiters, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von EUR 5.000,00, zu bezahlen. Als Berechnungsgrundlage wird der Durchschnittsverdienst der letzten drei Beschäftigungsmonate herangezogen.
Der AG kann bei Dauerschuldverhältnissen bei gänzlicher Aufgabe des Vertragsobjektes – sofern keine Rechtsnachfolge stattfindet – den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vorzeitig lösen. Handelt es sich lediglich um eine Standortverlegung ist die Dienstleistung am neuen Standort fortzusetzen, sofern sich der AG nicht dagegen ausspricht. Diesbezügliche Veränderungen sind dem AG unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Verändert sich bei Standortverlegung der Leistungsumfang oder Leistungsinhalt, so ist der AG berechtigt, das vereinbarte Leistungsentgelt entsprechend anzupassen. Der AG ist aus wirtschaftlichen Gründen berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufzulösen. Er ist jedoch verpflichtet, das ihm Mögliche zu veranlassen, um die Dienstleistung durch ein anderes gewerbliches Unternehmen sicherzustellen und den AG dabei zu unterstützten. Bei Zahlungsverzug trotz Setzung einer Nachfrist kann der AG den Vertrag mit sofortiger Wirkung lösen. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung hat der AG Preisminderungen, die auf Grund des Leistungsortes oder einer längeren Vertragslaufzeit gewährt wurden, dem AN rückzuerstatten.
Im Falle der Übertragung des Vertragsobjekts verpflichtet sich der AG, den AN über einen Rechtsnachfolger spätestens bis zur Objektübergabe schriftlich zu informieren. Bei einem Unternehmensübergang tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, der AG spricht sich binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe der Übernahme dagegen aus. Bei Tod des AG tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, sofern der Vertragszweck nicht hauptsächlich auf persönliche Belange, wie etwa im Falle von Bewachungsdienstleistungen auf den Schutz der Person des AG abgestellt war. Durch eine Veränderung oder Rechtsnachfolge seitens des AN wird der Vertrag nicht berührt.
Werden vom AN (bzw. deren Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen) im Rahmen der Dienstleistungserbringung auch personenbezogene Daten verarbeitet, so wird dies – sofern nicht im Einzelfall vertraglich ausdrücklich anderes vereinbart wurde – als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO vorgenommen. Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung bleibt der AG. Dieser hat auch, sofern die Datenverarbeitung in seinen Räumlichkeiten und/oder auf seinen Systemen erfolgt, für die jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen und die Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen des AN ausreichend einzuweisen. Der AN ist in diesem Zusammenhang ausschließlich dafür verantwortlich, die eigenen Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen vertraglich zur Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten. Der AN wird, sofern dies der AG verlangt, einen Auftragsverarbeiter-Vertrag lt. Art. 28 DSGVO unterfertigen. Der AN ist weiters berechtigt, für zusätzliche Aufwände, welche etwa durch die Unterstützung des AG in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anfragen im Zuge der Ausübung von Betroffenen-Rechten gemäß Art 15 bis22 DSGVO oder im Rahmen von Datenschutz-Audits anfallen, ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.
Die hier aufgezählten Schlussbestimmungen gelten in sämtlichen sich in Punkt ALLGEMEIN I./, Punkt GVB II./, Punkt BVB-Detektei III./ und Punkt BVB-Bewachung IV./ ergebenden Vertragsverhältnissen gegenüber dem AN.
Abweichungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu den Honorarvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit – bei sonstiger Nichtigkeit – der Schriftform und der Fertigung des AN. Dies gilt auch für im Einzelfall für allfällige Vereinbarung gegenüber MitarbeiterInnen des AN, wobei ausdrücklich die Bestimmungen gemäß Punkt BVB-Bewachung IV. 2./ in Bezug auf Anordnungen des AG gegenüber Diensthabenden gelten.
Nach den einschlägigen Bestimmungen des § 914 ABGB sind im Zweifel die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem. § 1 JN als Gerichtsstand St. Pölten vereinbart.
Für den Fall, dass die eine oder andere Bestimmung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus welchem Grund auch immer, keine Anwendung findet, so behalten die übrigen Bestimmungen unberührt ihre Gültigkeit und setzen diese nicht außer Kraft. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.